Wert der Dosis einer ionisierenden Strahlung, der auf der Basis von Empfehlungen wissenschaftlicher Gremien vom Gesetzgeber als das Maximum festgelegt wurde, dem eine Person ausgesetzt werden darf. Für verschiedene Personengruppen sind unterschiedliche Dosisgrenzwerte festgesetzt. In der Strahlenschutzverordnung und in der Röntgenverordnung sind für beruflich strahlenexponierte Personen die in der Tabelle angegeben Grenzwerte festgelegt. Für berufstätige Schwangere und Auszubildende gelten geringere Werte als die für beruflich exponierten Personen.
| Körperdosis | Dosisgrenzwert im Kalenderjahr |
|---|---|
| effektive Dosis | 20 mSV |
| Organdosis | |
| Gebärmutter, Keimdrüsen, rotes Knochenmark | 50 mSV |
| Augenlinse, Bauchspeicheldrüse, Blase, Brust, Dickdarm, Dünndarm, Gehirn, Leber, Lunge, Magen, Milz, Muskel, Niere, Nebennieren, Speiseröhre, Thymusdrüse | 150 mSV |
| Schilddrüse, Knochenoberfläche | 300 mSV |
| Haut, Hände, Unterarme, Füße und Knöchel | 500 mSV |
Dosisgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen
Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis 1 mSv im Kalenderjahr; die Grenzwerte der Organdosis für die Augenlinse beträgt 15 mSv und für die Haut 50 mSv im Kalenderjahr.
Bei der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Abluft oder Abwasser sind die technische Auslegung und der Betrieb der Anlagen so zu planen, daß folgende Grenzwerte im Kalenderjahr durch diese Ableitungen jeweils nicht überschritten werden: