Für die Anwendungen der Vorschriften über die Haftung definiert das Atomgesetz als Kernanlage:
- Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil eines Beförderungsmittels sind;
- Fabriken für die Erzeugung oder Bearbeitung von Kernmaterialien,
- Fabriken zur Trennung der Isotope von Kernbrennstoffen,
- Fabriken für die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
- Einrichtungen für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen die Lagerung solcher Materialien während der Beförderung.