Nach der Definition des Atomgesetzes sind
Kernbrennstoffe besondere spaltbare Stoffe in Form von
- Plutonium-239 und Plutonium-241,
- mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran,
- Stoffen, die einen oder mehrere der vorerwähnten Stoffe enthalten,
- Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage (Reaktor) eine
sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und
die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden.