Die Kostenverordnung zum Atomgesetz (AtKostV) vom 17. Dezember 1981, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. August 2008, regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die nach §§ 23 und 24 des Atomgesetzes zuständigen Behörden für deren Entscheidungen über Anträge nach dem Atomgesetz und die Maßnahmen der staatlichen Aufsicht.