Radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetz sind:
- Kernbrennstoffe
a) Plutonium 239 und Plutonium 241,
b) mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran,
c) jeder Stoff, der einen oder mehrere der in den Buchstaben a und b genannten Stoffe enthält,
d)
Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst
tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer
Rechtsverordnung bestimmt werden.
- Sonstige radioaktive Stoffe, die
a) ionisierende Strahlen spontan aussenden,
b) einen oder mehrere der in Buchstabe a erwähnten Stoffe enthalten oder mit solchen Stoffen kontaminiert sind.
Die Strahlenschutzverordnung unterteilt weiter in:
- umschlossene radioaktive Stoffe
Radioaktive Stoffe, die ständig
von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle umschlossen oder
in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei
üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe
mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung muss mindestens 0,2 cm
betragen - offene radioaktive Stoffe
alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe.
- kurzlebige Radionuklide
radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen
- langlebige Radionuklide
radioaktive Stoffe mit einer Halbwertszeit von mehr als 100 Tagen