Wert der Dosis einer ionisierenden Strahlung, der auf der Basis von Empfehlungen wissenschaftlicher Gremien vom Gesetzgeber als das Maximum festgelegt wurde, dem eine Person ausgesetzt werden darf.
Für verschiedene Personengruppen sind unterschiedliche Dosisgrenzwerte festgesetzt. Bei jedem Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung muss darüber hinaus der Grundsatz beachtet werden, dass jede unnötige Strahlenexposition zu vermeiden ist und jede Strahlenexposition, auch unterhalb der gesetzlich festgelegten Grenzwerte, so gering wie möglich zu halten ist.
Die in den Euratom-Grundnormen von 1996 festgelegten Grenzwerte wurden durch die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 und die Röntgenverordnung vom 18. Juni 2002 in deutsches Recht übernommen.
Die für die verschiedenen Organe und Gewebe für beruflich strahlenexponierte Personen geltenden Grenzwerte im Kalenderjahr sind in der Tabelle angegeben. Für berufstätige Schwangere und Auszubildende gelten geringere Werte als die für andere beruflich exponierten Personen.
| Körperdosis | Dosisgrenzwert |
|---|---|
| effektive Dosis | 20 mSv/Jahr |
| Organdosis | |
| Gebärmutter, Keimdrüsen, rotes Knochenmark | 50 mSv/Jahr |
| Bauchspeicheldrüse, Blase, Brust, Dickdarm, Dünndarm, Gehirn, Leber, Lunge, Magen, Milz, Muskel, Niere, Nebennieren, Speiseröhre, Thymusdrüse | 150 mSv/Jahr |
| Schilddrüse, Knochenoberfläche | 300 mSv/Jahr |
| Haut, Hände, Unterarme, Füße und Knöchel | 500 mSv/Jahr |
Dosisgrenzwerte im Kalenderjahr für beruflich strahlenexponierte Personen nach der Strahlenschutzverordnung
Für Einzelpersonen der Bevölkerung beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis im Kalenderjahr 1 mSv; der Grenzwerte der Organdosis für die Augenlinse beträgt 15 mSv und der für die Haut 50 mSv im Kalenderjahr.
Bei der Ableitung radioaktiver Stoffe mit Abluft oder Abwasser sind die technische Auslegung und der Betrieb der Anlagen so zu planen, dass folgende Grenzwerte im Kalenderjahr durch diese Ableitungen jeweils nicht überschritten werden: