Der Strahlenschutzverantwortliche hat entsprechend den Vorschriften der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen, soweit dies für den sicheren Betrieb der Anlage und die Beaufsichtigung der Tätigkeiten notwendig ist. Strahlenschutzbeauftragte müssen die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nachweisen.